Satzung der IMAGO-Gesellschaft Deutschland

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „IMAGO-Gesellschaft Deutschland“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Heidenheim.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Inhalte und Methoden der IMAGO-Paartherapie und der IMAGO-Beratung sowie die Förderung der wissenschaftlichen Auseinandersetzung und Fundierung der IMAGO-Theorie sowie anderen therapeutischen und paartherapeutischen praktischer Ansätzen und Arbeitsweisen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
  1. Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und Publikationen über IMAGO-Therapie und IMAGO-Beratung sowie anderen therapeutischen und paartherapeutischen praktischer Ansätzen und Arbeitsweisen
  2. Herausgabe einer periodischen Druckschrift
  3. Wissenschaftliches Arbeiten und Forschung auf dem Gebiet der IMAGO-Paartherapie und IMAGO-Beratungsarbeit sowie anderen therapeutischen und paartherapeutischen praktischer Ansätzen und Arbeitsweisen
  4. Abhaltung von Workshops und Fort- und Weiterbildungsseminaren
  5. Qualitätssichernde Maßnahmen, wie Intervision, Supervision, etc. 
  6. Organisation von Erfahrungsaustausch für WorkshopteilnehmerInnen
  7. Einrichtung einer Datei von Personen in Deutschland, die eine IMAGO Weiterbildung abgeschlossen haben

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. 

Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass bestimmte Mitglieder für ihren Arbeits- und Zeitaufwand eine pauschale Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein und erfolgt nur nach Auftragserteilung durch den Vorstand vor Projektbeginn. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod eines Mitglieds
  2. furch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluss aus dem Verein
  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
  6. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied sich entgegen der Ethikrichtlinien des Vereins verhält oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  1. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Geld zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe verlangt (vgl. § 10).
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme gefasst. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderung, die Auflösungen des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die IGÖ (IMAGO-Gesellschaft Österreich)

Stand: Juli 2023